Auszüge aus der Polizeiordnung der Stadt - Elbogen aus dem Jahr 1891

Stadtrat von Elbogen 18.November 1891 - Matschak Bürgermeister

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§ 38. Fleischer und Bäcker haben das Gewicht und die Preise aller ihrer Waren monatlich dem Bürgermeisteramte im Vorhinein bekannt zu geben; diese Preise sind an einer, Jedermann zugänglichen Stelle ihres Verkaufslokales ersichtlich zu machen. Das Bürgermeisteramt hat diese Taxe allmonatlich zu veröffentlichen.

§ 41. Das Baden in der Eger und das Schlittschuhlaufen ist nur an den hierfür bestimmten und öffentlich bekannten Plätzen gestattet. Badende haben sich der Schwimmhosen zu bedienen. Das Betreten der Eisdecke des Egerflusses und der Verkehr zwischen beiden Ufern über dieselbe ist nur auf den bezeichneten Stellen erlaubt. Hinsichtlich der Kinder und Pflegebefohlenen unter 14 Jahren gilt bezüglich der Strafbarkeit nach Vorschrift des § 12.

§ 46. Alle zum Transporte von Lasten und Frachten bestimmten Fuhrwerke dürfen nur in der Breite von 9 Wiener Fuß = 2,85 Meter beladen sein und müssen 10 Zentimeter breite Räder besitzen; alle diese Wägen, einschließlich der Hundefuhrwerke und Fuhrschlitten müssen, so lange sie sich auf einem öffentlichen Weg befinden, mit dem Gesetze vom 25. November 1884, L.G.BÍ.Nr.58 vorgeschriebenen Tafeln versehen sein.

§ 47. Bei finsterer Nacht muß jedes Fuhrwerk wenigstens mit einer Laterne beleuchtet sein, die so anzubringen ist, daß sie von Weitem gesehen wird; das schnelle Fahren über die Kettenbrücke oder die Johannisbrücke wird bestraft.

§ 48. Hunde, gleichviel ob Nutz- oder Luxushunde, müssen auf der Straße, sowie überhaupt außer dem Hause mit einem Halsbande und einer Marke, auf welcher der Name des Eigenthümers ersichtlich ist, versehen sein.

§ 51. Das Mitnehmen der Hunde in öffentliche Lokale oder öffentliche Gärten, sowie auf die Schwimmschule ist untersagt. Jede Außerachtlassung der vorstehend angeordneten Vorsichtsmaßregeln ist an dem betreffenden Hundeeigenthümer nach Artikel II zu ahnden. Die außerhalb des Hauses ohne Marke betretenen Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen und wenn nicht besondere Umstände eine längere Dauer der Beobachtungen oder die augenblickliche Vertilgung erheischen, in der Regel nach 3 Tagen zu vertilgen.

§ 54. Die Verunreinigungen von Brunnen, Röhrkästenec. wird strengstens untersagt. Hinsichtlich der Strafbarkeit gilt bei Kindern unter 14 Jahren und Pflegebefohlenen die Bestimmungdes Absatzes 12. Die Hofräume, Aborte und Abortschläuche sind stest rein zu halten, Senkgruben luftdicht zu schließen, wasserdicht herzustellen und so oft zu reinigen, als notwendig, um das Überlaufen hintanzuhalten. Die Aborte und insbesondere die Senkgruben der Fleischer sind nach Erfordernis zu desinfizieren und der angehäufte Düngerso oft als notwendig wegzuführen. Die Nachbarschaft darf durch den üblen Geruch nicht belästig werden....

§ 60. Das Ausbrennen dedr Ofenrohre ist strengstens verboten und jedcem Einheiztürl ist am Fußboden ein entsprechend großes Blech oder eine Blechtaze anzubringen.

Abschnitt: Öffentliche Sicherheit

§ 64. Alle Jene, die liederlichen Frauenspersonen Unterstand geben, oder die Zusammenkunft mit Männern begünstigen, oder sonst der Unsittlichkeit Vorschub leisten, werden bestraft und wird diesfalls ausdrücklich auf die §§504 bis 508, dann 512 bis 516 des Strafgesetzes auf das Gesetz vom 24.Mai 1885 verwiesen.......